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Die wich­tigs­ten Grund­re­geln – Für uns gezeich­net von Alf Ator

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Unsere Haus- und Badeordnung

Inhaltsverzeichnis

 1. Ein­lei­tung
 2. Gel­tungs­be­reich
 3. Begriffs­be­stim­mun­gen 
 4. Haus- und Bade­ord­nung
 4.1 Gemein­sa­me Bestim­mun­gen für den Bade­be­trieb
 4.2 Bestim­mun­gen für den Bade­be­trieb im Schwimmbad

 1. Einleitung

Die Haus- und Bade­ord­nung ist ein wesent­li­cher Bestand­teil des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Bad­be­trei­ber und sei­nem Kun­den, dem Nut­zer (Bade­gast, Sau­na­gast). Sie regelt Pflich­ten, aber auch deren Ein­schrän­kun­gen, des Kun­den und des Betrei­bers. Sie ist für den Betrei­ber das Mit­tel, die­se im Ver­hält­nis mit dem Kun­den zu kom­mu­ni­zie­ren. Die Haus- und Bade­ord­nung ist für den Betrei­ber aber auch eine Grund­la­ge, even­tu­el­le Haf­tungs­an­sprü­che von Kun­den oder Drit­ten abzuwehren.

 2. Geltungsbereich

Die­se Richt­li­nie gilt für öffent­li­che Schwimm­bä­der des Typs 1 und 2 und öffent­li­che Saunaanlagen.

 3. Begriffsbestimmungen

Schwimm­bad Typ 1
Schwimm­bad, bei dem die mit Was­ser ver­bun­de­nen Akti­vi­tä­ten das Haupt­an­ge­bot sind (z. B. kom­mu­na­le Schwimm­bä­der, Frei­zeit­bä­der, Aqua-Parks) und des­sen Nut­zung „öffent­lich“ ist.

Schwimm­bad Typ 2
Schwimm­bad, das ein Zusatz­an­ge­bot zum haupt­säch­li­chen
Ange­bot ist (z. B. Hotel­schwimm­bä­der,  Cam­ping­schwimm­bä­der, Club­schwimm­bä­der, the­ra­peu­ti­sche Schwimm­bä­der) und des­sen Nut­zung „öffent­lich“ ist.

Öffent­li­che Nut­zung
Nut­zung eines Schwimm­ba­des, das für jeder­mann oder eine bestimm­te Grup­pe von Nut­zern (z. B. Hotel­gäs­te, Ver­eins­mit­glie­der) zugäng­lich ist, und das nicht aus­schließ­lich für Fami­lie und Gäs­te des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt ist;
unab­hän­gig von der Zah­lung eines Eintrittsgeldes.

 4. Haus- und Badeordnung

 
4.1 Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb
 

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Bade­ord­nung dient der Sicher­heit, Ord­nung und Sau­ber­keit im gesam­ten Bereich des See­ba­des Friedrichshagen.

§ 2 Ver­bind­lich­keit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Bade­ord­nung ist für alle Nut­zer verbindlich.

(2) Mit dem Erwerb der Zutritts­be­rech­ti­gung erkennt jeder Nut­zer (Bade­gast, Sau­na­gast) die Haus- und Bade­ord­nung
sowie wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen (z. B. für Sau­nen, Sola­ri­en, Was­ser­rut­schen, Blobb und Sprung­turm) für einen siche­ren und geord­ne­ten Betriebs­ab­lauf an.

(3) Das Per­so­nal oder wei­te­re Beauf­trag­te des Bades üben das Haus­recht aus. Anwei­sun­gen des Per­so­nals oder wei­te­rer Beauf­trag­ter ist Fol­ge zu leis­ten. Nut­zer, die gegen die Haus- und Bade­ord­nung ver­sto­ßen, kön­nen des Hau­ses ver­wie­sen wer­den. In sol­chen Fäl­len wird das Ein­tritts­geld nicht zurück­er­stat­tet. Dar­über hin­aus kann ein Haus­ver­bot durch die Geschäfts-/ Betriebs­lei­tung oder deren Beauf­trag­te aus­ge­spro­chen werden.

(4) Die gekenn­zeich­ne­ten und aus­ge­wie­se­nen Berei­che des Betrie­bes wer­den aus Grün­den der Sicher­heit video­über­wacht. Die Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes, ins­be­son­de­re der § 4d wer­den ein­ge­hal­ten. Gespei­cher­te Daten wer­den unver­züg­lich gelöscht, wenn sie nicht mehr erfor­der­lich sind oder schutz­wür­di­ge Inter­es­sen der Betrof­fe­nen einer wei­te­ren Spei­che­rung entgegenstehen.

(5) Die Haus- und Bade­ord­nung gilt für den all­ge­mei­nen Bade­be­trieb. Bei Son­der­ver­an­stal­tun­gen oder Nut­zung durch bestimm­te Per­so­nen­grup­pen (z. B. Schul- und Ver­eins­schwim­men) kön­nen Aus­nah­men zuge­las­sen wer­den, ohne dass es einer Auf­he­bung der Haus- und Bade­ord­nung bedarf.

(6) Poli­ti­sche Hand­lun­gen, Ver­an­stal­tun­gen, Demons­tra­tio­nen, die Ver­brei­tung von Druck­schrif­ten, das Anbrin­gen von Pla­ka­ten oder Anschlä­gen, Samm­lun­gen von Unter­schrif­ten­lis­ten sowie die Nut­zung des Bades zu gewerb­li­chen oder sons­ti­gen nicht bad­üb­li­chen Zwe­cken sind nur nach Geneh­mi­gung durch den Betrei­ber erlaubt.

§ 3 Öff­nungs­zei­ten, Preise

(1) Die Öff­nungs­zei­ten und die gül­ti­ge Preis­lis­te wer­den durch Aus­hang bekannt­ge­ge­ben oder sind an der Kas­se einsehbar.

(2) Die Badezone/das Sau­na­bad ist auf Ansa­ge des Endes der Bade­zeit auf zu verlassen.

(3) Für Frei­bä­der, für die Durch­füh­rung des Schul- und Ver­eins­schwim­mens sowie für Kurs­an­ge­bo­te und Ver­an­stal­tun­gen für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen kön­nen beson­de­re Zutritts­vor­aus­set­zun­gen und Öff­nungs­zei­ten fest­ge­legt werden.

(4) Bei Ein­schrän­kung der Nut­zung ein­zel­ner Ange­bo­te oder ein­zel­ner Betriebs­tei­le oder bei Schlie­ßung des Bades im lau­fen­den Betrieb besteht kein Anspruch auf Min­de­rung oder Erstattung.

(5) Erwor­be­ne Ein­tritts­kar­ten oder ande­re Zutritts­be­rech­ti­gun­gen wer­den nicht erstattet.

(6) Die an der Kas­se erhal­te­ne Ein­tritts­kar­te oder Zutritts­be­rech­ti­gung bzw. der beim Erwerb der Zugangs­be­rech­ti­gung aus­ge­ge­be­ne Kas­sen­bon ist bis zum Ver­las­sen des Bades aufzubewahren.

(7) Wech­sel­geld ist sofort zu kon­trol­lie­ren; spä­te­re Rekla­ma­tio­nen wer­den nicht anerkannt.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betrie­bes steht grund­sätz­lich jeder Per­son frei; für bestimm­te Fäl­le kön­nen Ein­schrän­kun­gen gere­gelt werden.

(2) Jeder Nut­zer muss im Besitz einer gül­ti­gen Ein­tritts­kar­te oder Zutritts­be­rech­ti­gung für den jewei­li­gen Nut­zungs­be­reich sein. Mit Betre­ten des Nut­zungs­be­rei­ches ist eine Wei­ter­ga­be der Ein­tritts­kar­te oder Zutritts­be­rech­ti­gung nicht zulässig.

(3) Für Kin­der bis zum voll­ende­ten 7. Lebens­jahr ist die Beglei­tung einer geeig­ne­ten Begleit­per­son erfor­der­lich. Wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen und Alters­be­schrän­kun­gen (z. B. Sau­na­an­la­gen, Well­ness­be­rei­che, Was­ser­rut­schen) sind möglich.

(4) Per­so­nen, die sich ohne frem­de Hil­fe nicht sicher fort­be­we­gen kön­nen, ist die Benut­zung der Bäder nur zusam­men mit einer geeig­ne­ten Begleit­per­son gestattet.

(5) Der Zutritt ist u. a. Per­so­nen nicht gestat­tet: die unter Ein­fluss berau­schen­der Mit­tel ste­hen, die Tie­re mit sich füh­ren, die an einer mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krank­heit (im Zwei­fels­fall kann die Vor­la­ge einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung gefor­dert wer­den) oder offe­nen Wun­den leiden.

§ 6 Haftung

(1) Der Betrei­ber haf­tet grund­sätz­lich nicht für Schä­den der Nut­zer. Dies gilt nicht für eine Haf­tung wegen Ver­sto­ßes gegen eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht und für eine Haf­tung wegen Schä­den des Nut­zers aus einer Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit sowie eben­falls nicht für Schä­den, die der Nut­zer auf­grund einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Betrei­bers, des­sen gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder  Erfül­lungs­ge­hil­fen erlei­det. Wesent­li­che Ver­trags pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der Nut­zer regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

(2) Als wesent­li­che Ver­trags­pflicht des Betrei­bers zäh­len
ins­be­son­de­re, aber nicht aus­schließ­lich, die Benut­zung der
Bade­ein­rich­tung, soweit die­se nicht aus zwin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den teil­wei­se gesperrt ist, sowie die Teil­nah­me an den ange­bo­te­nen, im Ein­tritts­preis beinhal­te­ten Ver­an­stal­tun­gen. Die Haf­tungs­be­schrän­kung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Ein­stell­plät­zen des Bades abge­stell­ten Fahrzeuge.

(3) Dem Nut­zer wird aus­drück­lich gera­ten, kei­ne Wert­ge­gen­stän­de mit in das Bad zu neh­men. Von Sei­ten des Betrei­bers wer­den kei­ner­lei Bewa­chun­gen und Sorg­falts­pflich­ten für den­noch mit­ge­brach­te Wert­ge­gen­stän­de über­nom­men. Für den Ver­lust von Wert­sa­chen, Bar­geld und Beklei­dung haf­tet der Betrei­ber nur nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Dies gilt auch bei Beschä­di­gung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Ein­brin­gen von Geld oder Wert­ge­gen­stän­den in
einen durch den Betrei­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Gar­de­ro­ben­schrank und/oder einem Wert­fach begrün­det kei­ner­lei Pflich­ten des Betrei­bers in Bezug auf die ein­ge­brach­ten Gegen­stän­de. Ins­be­son­de­re wer­den kei­ne Ver­wahr­pflich­ten begrün­det. Es liegt allein in der Ver­ant­wor­tung des Nut­zers, bei der Benut­zung eines Gar­de­ro­ben­schran­kes und/oder eines Wert­fa­ches die­se ord­nungs­ge­mäß zu ver­schlie­ßen, den siche­ren Ver­schluss der jewei­li­gen Vor­rich­tung zu kon­trol­lie­ren und die Schlüssel/Datenträger sorg­fäl­tig aufzubewahren.

(5) Für den Fall der Streit­schlich­tung nach § 36 Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG): Der Betrei­ber ist nicht bereit und ver­pflich­tet, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teilzunehmen.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nut­zer haben alles zu unter­las­sen, was den guten Sit­ten sowie dem Auf­recht­erhal­ten der Sicher­heit, Ruhe und Ord­nung zuwiderläuft.

(2) Die Ein­rich­tun­gen des Bades ein­schließ­lich der Leih­ar­ti­kel sind pfleg­lich zu behan­deln. Bei miss­bräuch­li­cher Benut­zung oder Beschä­di­gung haf­tet der Nut­zer für den Scha­den. Für schuld­haf­te Ver­un­rei­ni­gung kann ein beson­de­res Rei­ni­gungs­geld erho­ben wer­den, des­sen Höhe im Ein­zel­fall nach Auf­wand fest­ge­legt wird.

Anmer­kung: Vom Bad­be­trei­ber über­las­se­ne Gegen­stän­de kön­nen z. B. Garderobenschrank- oder Wert­fach­schlüs­sel, Daten­trä­ger des Zah­lungs­sys­tems (Chip­co­ins) oder Leih­sa­chen sein.

(3) Nut­zern ist es nicht erlaubt, Musik­in­stru­men­te, Ton- oder Bild­wie­der­ga­be­ge­rä­te und ande­re Medi­en zu benutzen.

(4) Das Foto­gra­fie­ren und Fil­men frem­der Per­so­nen und Grup­pen ohne deren Ein­wil­li­gung ist nicht gestat­tet. Für gewerb­li­che Zwe­cke und für die Pres­se bedarf das Foto­gra­fie­ren und Fil­men der vor­he­ri­gen Geneh­mi­gung der Geschäfts-/ Betriebsleitung.

(5) Rasie­ren, Nägel schnei­den, Haa­re fär­ben u. ä. sind nicht erlaubt.

(6) Jeder Nut­zer hat sich auf die in einem Bade­be­trieb typi­schen Gefah­ren durch gestei­ger­te Vor­sicht einzustellen.

(7) Die Benut­zung von Sport- und Spiel­ge­rä­ten sowie
Schwimm­hil­fen ist nur mit Zustim­mung des Auf­sichts­per­so­nals gestattet.

(8) Spei­sen und Geträn­ke dür­fen nur zum eige­nen Ver­zehr mit­ge­bracht und nur in den aus­ge­wie­se­nen Berei­chen ver­zehrt wer­den. Das Mit­brin­gen von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist unter­sagt. In der Gas­tro­no­mie dür­fen mit­ge­brach­te Spei­sen und Geträn­ke nicht ver­zehrt werden.

(9) Zer­brech­li­che Behäl­ter (z. B. Behäl­ter aus Glas oder Por­zel­lan) dür­fen nicht mit­ge­bracht werden.

(12) Rau­chen ist aus­schließ­lich in den dafür aus­ge­wie­se­nen Berei­chen erlaubt. Dies gilt auch für elek­tri­sche Zigaretten.

(13) Fund­sa­chen sind dem Per­so­nal zu über­ge­ben und wer­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen behandelt.

(14) Gar­de­ro­ben­schrän­ke und/oder Wert­fä­cher ste­hen dem Nut­zer nur wäh­rend der Gül­tig­keit sei­ner  Zutritts­be­rech­ti­gung zur Benut­zung zur Ver­fü­gung. Auf die Benut­zung besteht kein Anspruch. Nach Betriebs­schluss wer­den alle noch ver­schlos­se­nen Gar­de­ro­ben­schrän­ke und Wert­fä­cher geöff­net und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fund­sa­che behandelt.

(15) Lie­gen und Stüh­le dür­fen nicht mit Hand­tü­chern, Taschen oder ande­ren Gegen­stän­den dau­er­haft belegt wer­den. Auf den Lie­gen und Stüh­len abge­leg­te Gegen­stän­de wer­den im Bedarfs­fall durch das Per­so­nal abgeräumt.

4.2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

All­ge­mei­ne Verhaltensregeln

(1) Der Nut­zer ist für das Ver­schlie­ßen des Garderobenschrankes/ Wert­fa­ches und die Auf­be­wah­rung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(2) Seit­li­ches Ein­sprin­gen, das Hin­ein­sto­ßen oder Wer­fen ande­rer Per­so­nen vom Holz­steg ist untersagt.

(3) Die ange­bo­te­nen Was­ser­at­trak­tio­nen ver­lan­gen Umsicht und Rück­sicht­nah­me auf die ande­ren Nutzer.

(4) Die Benut­zung von Sprung­an­la­gen und Was­ser­rut­schen geht über die im Bade­be­trieb typi­schen Gefah­ren hin­aus; der Nut­zer hat sich dar­auf in sei­nem Ver­hal­ten ein­zu­stel­len. Die­se Anla­gen dür­fen nur nach Frei­ga­be durch das Per­so­nal genutzt werden.

(5) Beim Sprin­gen ist dar­auf zu ach­ten, dass nur eine Per­son das Sprung­brett betritt und der Sprung­be­reich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprung­be­reich sofort ver­las­sen werden.

(6) Das Unter­schwim­men des Sprung­be­rei­ches bei Betrieb der Sprung­an­la­ge ist untersagt.

(9) Die Benut­zung von Sport- und Spiel­ge­rä­ten (z. B. Schwimm­flos­sen, Tauch­au­to­ma­ten, Schnor­chel­ge­rä­te) sowie Schwimm­hil­fen ist nur mit Zustim­mung des Auf­sichts­per­so­nals gestat­tet. Die Benut­zung von Augen­schutz­bril­len (Schwimm­bril­len) erfolgt auf eige­ne Gefahr.

Fas­sung August 2017
DGfdB A 8 – Haus- und Bade­ord­nung See­bad Fried­richs­ha­gen, Müg­gel­see­damm 216, 12587 Berlin

Alle Rech­te blei­ben vor­be­hal­ten. Nach­druck und Ver­viel­fäl­ti­gung, auch aus­zugs­wei­se, nur mit Geneh­mi­gung der Deut­schen Gesell­schaft für das Bade­we­sen e. V., 45074 Essen, Post­fach 34 02 01, gestattet.

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